Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

Der Besteller tätigt sämtliche Einkäufe ausschließlich zu nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Kirchdorfer Zementwerk Hofmann GmbH in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

 II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Änderung von Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren sowie von Währungsparitäten berechtigt den Lieferanten nicht zur Preisanpassung.
  2. Der Besteller ist – mangels anderslautender Vereinbarung – erst nach vollständigem Eingang der Ware/Leistung, inklusive aller Dokumente sowie nach Übermittlung, einer dem § 11 UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden und detailliert aufgeschlüsselten Rechnung zur Zahlung verpflichtet.
  3. Eingegangene Rechnungen werden am 14. Tag, bei Abzug eines Skontos von 3 % oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Einlangen der Lieferung und dem Einlangen der Rechnung (Datum Rechnungserhalt) samt der erforderlichen Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der Rechnung, zu laufen.
  4. Die Zahlung ist als rechtzeitig zu sehen, wenn der Besteller am letzten Tag der Skontofrist, bei Sam-, Sonn- und Feiertagen am nächstfolgenden Werktag, ihrer Bank den Auftrag erteilt, den Betrag auf das zuletzt bekanntgegebene Konto des Lieferanten zu überweisen.
  5. Der Lieferant ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Besteller zur Abtretung seiner Forderungen, beziehungsweise seiner Verpflichtungen berechtigt.

III. Lieferung und Termintreue

  1. Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine stellt eine wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten dar.
    Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen/Leistungen kommt es auf den Eingang der bestellten Ware/Leistung beim Besteller am jeweils vereinbarten Abladeort an.
  2. Im Falle der Terminüberschreitung ist der Besteller bei Gefahr im Verzug, bei Eilbedürftigkeit oder um weiteren Schaden zu vermeiden, ohne Nachfristsetzung dazu berechtigt, die vom Lieferanten noch nicht erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen durch einen Dritten, zu Lasten des Lieferanten, durchführen zu lassen.
  3. Waren werden ausschließlich mit vollständigen Dokumenten – Lieferscheine und Frachtpapiere – entgegengenommen. Bei allen Produkten, bei welchen Sicherheitsdatenblättern, Prüf- und Werkszeugnisse, Betriebsanleitungen, Technische Datenblätter, Beschreibungen, Dokumentationen oder Gefahrenhinweise, gesetzlich geforderte Zertifikate, Abnahmeprüfzeugnisse, Hersteller- oder Konformitätserklärungen, Nachweise über die Erlangung oder Vergabe von Prüf- oder Normzeichen vorgeschrieben sind, sind diese Bestandteil des Liefer- und Leistungsumfanges. Alle diese Schriftstücke sind grundsätzlich in deutscher Sprache zusammen mit der Ware/Leistung zu übermitteln.

IV. Transport, Verpackung und Kennzeichnung

  1. Alle an den Besteller gelieferten Verpackungen müssen vom Lieferanten und deren Sublieferanten bei einem zugelassen Sammelsystem – wie zum Beispiel der ARA – lizenziert werden.
  2. Die Lieferscheine müssen folgende Punkte klar erkennbar und leicht lesbar ausweisen: Bestellnummer, Artikelnummer des Lieferanten je Lieferposition, Artikelbezeichnung, Bestellte Stückzahl je Bestellposition, Gelieferte Stückzahl des Lieferanten je Bestellposition, Zolltarifnummer und Gewicht je Position.

V. Gewährleistung

  1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr für die vertragskonforme und mangelfreie Lieferung von Waren und erbrachten Leistungen, deren Eigenschaften dem Stand der Technik, insbesondere der Sicherheitstechnik, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, jedenfalls den technischen Normen und den anwendbaren Sicherheitsbestimmungen sowie der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, der Maschinen- und Gerätesicherheitsverordnung und dass die Waren frei von Mängeln hinsichtlich Konstruktion, Material oder Ausführung sind.
  2. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Lieferungen auf Mängel hin zu untersuchen, bevor die Ware beim Besteller in Entsprechung zu seinem Geschäftsgang Verwendung findet. Festgestellte Mängel werden dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung gemeldet. Der Besteller ist berechtigt, im Falle von wesentlichen Mängeln die dem ordentlichen Gebrauch der Ware entgegenstehen, den Kaufpreis oder Teile des Kaufpreises, bis zur Behebung des Mangels, einzubehalten.
  3. Sollte der Lieferant nach Erhalt der Reklamation seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Beseitigung der Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen, kann der Besteller, unabhängig von seinen sonstigen Rechten gemäß diesem Vertrag, die festgestellten Mängel ohne Beeinträchtigung der Verpflichtungen des Lieferanten, in Eigenregie oder durch Dritte, auf Kosten des Lieferanten beheben beziehungsweise beheben zu lassen. Die Behebung der Mängel entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung.
  4. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, Ersatzteile für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab Lieferdatum zur Verfügung zu halten und an den Besteller zum Listenpreis, wenn ein solcher nicht besteht, zu einem angemessenen Preis und entsprechender Lieferzeit, zu liefern.
  5. Der Lieferant sichert des Weiteren bestmögliche Unterstützung bei etwaigen Problemlösungen und Fehlerbehebung zu.

VI. Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz

  1. Der Besteller hat das Recht, im Vorhinein angekündigte Inspektionen und laufende Überprüfungen in der Produktion/Fertigung des Lieferanten durchzuführen und im Bedarfsfalle mangelhafte Ware bereits während der Herstellung abzulehnen.
  2. Für alle Dienst- oder Werkleistungen ist insbesondere die Haus- sowie Betriebsordnung des Bestellers zu beachten. Individuellen, schriftlichen Anweisungen vom Besteller, hinsichtlich technischer oder personenbezogener Sicherheit, ist Folge zu leisten.

VII. Verzug, höhere Gewalt und Rücktritt

  1. Bei drohendem Verzug ist der Lieferant verpflichtet dem Besteller, sofort nach Kenntnis hiervon schriftlich, unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Erfüllungstermins, zu verständigen.
  2. Bei Verzug ist der Besteller berechtigt, sofern nicht der Grund für die Verzögerung in die Sphäre des Bestellers fällt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder am Vertrag festzuhalten und den Ersatz des Verspätungsschadens geltend zu machen. Kein Ersatz des Schadens gebührt jedoch bei höherer Gewalt.
  3. Unter dem Begriff höhere Gewalt verstehen beide Vertragsparteien außergewöhnliche Ursachen oder Ereignisse die geeignet sind, eine Vertragspartei an der Erfüllung einiger oder aller Vertragspflichten zu hindern und die auf Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Zwischenfälle zurückzuführen sind, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegen und deren Vermeidung der betroffenen Partei nicht zugemutet werden kann. Zu solchen außergewöhnlichen Ursachen oder Ereignissen zählen unter anderem Elementarereignisse (wie beispielsweise Brand, Hochwasser oder Sturm), Pandemie, Epidemie, Krieg, Unruhe, Aufstand, vorsätzliche Schädigung durch nicht aus der Sphäre der Vertragsparteien stammende Dritte, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen oder Vorschriften jeglicher befugten Instanz oder Behörde, Unfall, unvermeidbare Behinderungen oder Verzögerungen den Transport und Verkehr betreffend sowie Devisenbeschränkungen. Aussperrungen, Konflikte mit Sublieferanten und Transportunternehmen oder sonstige Arbeits- und Fertigungskonflikte sind keine Ereignisse höherer Gewalt.

VIII. Subunternehmer

Die Beauftragung von Subunternehmern bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Besteller.

IX. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich sämtliche, ihm durch den Besteller (oder in dessen Auftrag durch Dritte) mitgeteilte und/oder übergebene Informationen beziehungsweise ihm auf sonstige Weise zugegangene Unterlagen vom Besteller streng geheim zu halten, und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Der Lieferant verpflichtet sich des Weiteren, die ihm mitgeteilte beziehungsweise übergebene Information ausschließlich zu Zwecken, des mit dem Besteller geschlossenen Vertrags zu verwenden.
  2. Der Lieferant ist, sowohl während der Dauer des jeweiligen Liefervertrages, als auch nach dessen Beendigung verpflichtet, alle ihm zugegangenen Informationen und Unterlagen vom Besteller geheim zu halten und diese auf Verlangen unverzüglich an den Besteller zu retournieren. Der Lieferant wird ihm versehentlich zugegangene Unterlagen unverzüglich und gänzlich retournieren und ebenfalls vertraulich behandeln.

X. Schlussbestimmungen

  1. Die Vertragsparteien werden in allen Fragen der Vertragsauslegung und Zusammenarbeit zweckmäßige und einvernehmliche außergerichtliche Lösungen anstreben. Auftretende Streitigkeiten berechtigen den Lieferanten nicht, die Lieferungen/Leistungen einzustellen.
  2. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Steyr vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Das UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden.
  3. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sind, betrifft dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen; die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. 
  4. Alle Vereinbarungen samt Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Besteller. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Erklärungen durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vom Besteller, die von der schriftlichen Vereinbarung abweichen oder diese ergänzen, werden somit nicht verbindlich.

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